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SSL-Verschlüsselung des Kontaktformulars

 Carsten Euwens –  22. Feb. 2018 15:37

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Seit diesem Jahr gibt es in punkto Website und Datenschutz eine neue Rechtslage für alle Internetseiten.

  1. Laut Bayerischem Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ist jetzt eine SSL-Verschlüsselung des Kontaktformulars Pflicht (Telemediengesetz § 13, 7).

  2. Laut einem Urteil des OLG Köln (Az.: 6 U 121/15) ist eine zusätzliche Angabe im Kontaktformular im Hinblick auf den Datenschutz erforderlich.

Abmahnung - vorbeugen ist besser als zahlen. Ich bin kein Rechtsanwalt, sondern Inhaber einer Internetagentur. Jedoch weiß ich: Sobald eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoßes auf dem Tisch liegt, kostet dies Zeit, Nerven und Geld.

Auf Nummer sicher gehen. Daher rate ich, die gesamte Website - und damit auch das Kontaktformular - mit einem SSL-Zertifikat zu verschlüsseln.

Zudem empfehle ich, das Kontaktformular um die erforderliche Erklärung zur Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung zu erweitern. Erfahrungsgemäß benötigen wir für die obigen Maßnahmen in der Regel nicht länger als vier Arbeitsstunden (= 440 Euro netto).

Einfach anrufen. Sie benötigen hier Unterstützung? Dann rufen Sie uns an: 0228 - 280 56 68.

Wir beraten Sie - kostenfrei und unverbindlich - zu den für Ihre Website erforderlichen Maßnahmen und werfen dabei auch gern einen prüfenden Blick auf Datenschutzerklärung und Impressum Ihrer Website.

Update Kontaktformular I: Verschlüsselung von Kontaktformularen

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ist der Auffassung, dass sämtliche Kontaktformulare auf Webseiten nur noch verschlüsselt angeboten werden dürfen.

Dazu gibt es nun erste Abmahnungen von Seitenbetreibern mit unverschlüsselten Kontaktformularen.

Worum geht es?
§ 13 Abs.7 TMG 1 verlangt von Seitenbetreibern ein „anerkanntes Verschlüsselungsverfahren zum Schutz von personenbezogenen Daten" auf Webseiten. Dies betrifft nicht nur Kontaktformulare, sondern erst Recht alle Bestellprozesse auf Webseiten und Shops.

Was sollten Sie tun?

Sorgen Sie umgehend für eine entsprechende Verschlüsselung der Prozesse.

Update Kontaktformular II: Kontaktformulare nur noch mit Einwilligung?

Jeder Seitenbetreiber, der auf seiner Webseite eine Kontaktformular anbietet, muss diese Tatsache in seiner Datenschutzerklärung erwähnen. Einen Passus dazu können Sie in der Datenschutzerklärung wählen. Aber  benötigen Sie zusätzlich beim Kontaktformular auch eine Einwilligung des Nutzers?

Worum geht es?

Es gibt zu der Frage „Datenschutzerklärung und Kontaktformular" ein Urteil des OLG Köln (Az.: 6 U 121/15). In diesem ging es erst einmal nicht um die Frage Einwilligung ja/ nein, sondern um die grundsätzliche Frage, ob zu einem Kontaktformular auch ein Passus in der Datenschutzerklärung notwendig ist.

Dies hat das OLG Köln bejaht. Wenn man das Urteil genau liest, muss man aber zu dem Ergebnis kommen, dass das OLG Köln hier sogar eine Einwilligungslösung mit Checkbox fordert.

Das klingt zunächst eigenartig, dem Nutzer ist ja klar, dass seine Daten, die er in das Kontaktformular eingibt, an den Seitenbetreiber übermittelt werden. Die juristische Begründung dafür ist in der Tat ziemlich kompliziert und würde mehrere Seiten füllen. Auch ist das Urteil des OLG Köln soweit bekannt auch das Urteil eines Obergerichts, das diese Pflicht annimmt. Aufgrund des so genannten fliegenden Gerichtsstandes könnten Abmahner zur Klärung dieser Frage aber stets Kölner Gerichte anrufen.

Was sollten Sie tun?

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen binden Sie eine Checkbox und einen Einwilligungstext auf der Seite Ihres Kontaktformulars und eine entsprechende Einwilligungserklärung ein. Sie können sich dazu an folgendem Muster bedienen:

"Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.  Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an Mail-Adresse@xyz.de widerrufen. "


Quelle: eRecht24 2 , Sören Siebert – Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam. Er berät Unternehmer, Shops und Seitenbetreiber in Fragen des Rechts der neuen Medien.

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